Bei einem großen Teil der deutschen Klöster handelt es sich um jahrhundertealte Denkmäler, viele davon mit überregionaler oder gar nationaler Bedeutung. Dies bringt für die Ordensgemeinschaften, die Nachnutzer und den Betrieb gewisse Herausforderungen mit sich, die bei der Planung frühzeitig zu berücksichtigen sind.

Denkmäler sind „von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt“. So ist es in Artikel 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes definiert. Unterschieden wird dabei in der Regel zwischen Baudenkmälern (unter die auch Gartenanlagen fallen), Bodendenkmälern und eingetragenen beweglichen Denkmälern.

Eigentümer von Baudenkmälern haben „ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen“ und „Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden“ (Artikel 4 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes). Eigentum verpflichtet bei einem Baudenkmal also in besonderem Maße.

Da in Deutschland die Kulturhoheit bei den Ländern liegt, fällt die Gesetzgebung im Bereich Denkmalschutz in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer. Entsprechend gibt es in Deutschland 16 Landesdenkmalschutzgesetze. Für deren Umsetzung sind in erster Linie die Landesämter für Denkmalpflege bzw. die Oberen und Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig.

Fallen ein Klostergebäude oder seine beweglichen Denkmäler wie Heiligenfiguren, Einbauten oder Mobiliar also unter das Denkmalschutzgesetz, so gilt es, ihre Substanz und ihr Erscheinungsbild soweit wie möglich zu erhalten und notwendige Änderungen und Hinzufügungen ablesbar und umkehrbar zu gestalten. In welchem Umfang ein Denkmal zu schützen ist, welche Relevanz der Bestand hat und welche Auflagen und Möglichkeiten sich dadurch für den Umgang und die Nutzung ergeben, entscheidet die zuständige Stelle in jedem Einzelfall.

Bei einem Kloster betrifft der Denkmalschutz unter anderem folgende Aspekte:

  • die Funktion als Leuchtturm/Landmarke für eine Region
  • den Außenraum des Klosters mit Gärten, Mauern und Parks
  • die Gebäudehülle
  • die Innenräume mit ihren Raumfluchten, Stuckdecken und Treppenhäusern
  • die beweglichen Denkmäler, wie etwa Möbel, Heiligenfiguren, Kreuze und Altäre
Kloster Beuerberg
Blick über den Klosterfriedhof des Kloster Beuerberg ins Loisachtal

Auch für eine Nutzungsänderung, die nahe an der Nutzung der Ordensgemeinschaft liegt (wie etwa Wohnen), ist ein Bauantrag erforderlich, der zu einem Baugenehmigungsverfahren führt und der neben Abwägungen in Bezug auf das Denkmal Brandschutzaspekte abdeckt. Da bei einer Umnutzung der Bestandsschutz in der Regel großteils verloren geht, muss der Brandschutz völlig neu gedacht werden. Dabei kommt es meist zu Reibungspunkten zwischen Denkmal- und Brandschutz, da letzterer teilweise in die bauliche Substanz eingreift. Wenngleich bauliche Maßnahmen und Eingriffe in den Denkmalbestand grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis unterliegen, haben die Zielsetzungen des Denkmalschutzes dennoch nicht prinzipiell Vorrang vor dem Brandschutz und umgekehrt. Daher sind Lösungen erforderlich, die beiden Aspekten gerecht werden.

Welches Vorgehen bietet sich an?

  • Den Ordensgemeinschaften sind in der Regel bereits Denkmalauflagen bekannt und sie wissen, welche beweglichen Denkmäler sich in ihren Klöstern befinden. Eine grobe Zusammenstellung dieser Auflagen kann helfen, geeignete von ungeeigneten Nachnutzungen zu unterscheiden, und im Verhandlungsprozess mit den Nachnutzern hilfreich sein.
  • Nachnutzer fragen bei den Ordensgemeinschaften am besten genau nach, welche Auflagen in der Vergangenheit gemacht wurden, um zu einer ersten Einschätzung zu gelangen, ob die geplante Nutzung realisierbar ist.
  • Mithilfe eines Raumbuchs, das die Beschaffenheit, Möblierung und Nutzung der jeweiligen Räume enthält, kann für jede klösterliche Raumnutzung eine neue Nutzung entworfen werden, die den Denkmalschutz berücksichtigt und in ein Gesamtkonzept einfließt. Dieses Vorgehen bietet sich auch deshalb an, weil der Bauantrag ein Nutzungskonzept enthalten muss, in dem die Architektin oder der Architekt für jeden Raum die neue Nutzung definiert. Und wenn sich die neue Nutzung an der alten orientiert, umso besser. Dann können Sie unter Umständen auch in Bezug auf den Brandschutz einige Erleichterungen erreichen.
  • Im Vorfeld der Maßnahmen empfiehlt sich eine denkmalpflegerische Bestandsanalyse im Hinblick auf historische, substanzielle und bautechnische Aspekte. Eine frühzeitige Einbindung der zuständigen Denkmalbehörde und Landesamts für Denkmalschutz ist entscheidend, um Auflagen eruieren und ein ganzheitliches Konzept entwickeln zu können. Idealerweise werden die denkmalpflegerischen Aspekte in enger Verzahnung mit der Brandschutzbehörde erörtert und geplant.
  • Es lohnt sich, Architektinnen, Planer und Handwerkerinnen an Bord zu holen, die sich mit der Denkmalpflege besonders gut auskennen. Stehen Dienstleister zur Verfügung, die bereits mit der konkreten Liegenschaft vertraut sind, ist dies ebenfalls ein Vorteil.
  • Die Umnutzung eines Denkmals erfordert bisweilen zeitliche, geistige und finanzielle Flexibilität. So kann es sein, dass unter einem alten Teppich ein schutzwürdiger Boden auftaucht und somit eine Umplanung erforderlich wird. Oder dass denkmalgeschützte Schränke erhalten werden müssen, aber nicht genutzt werden dürfen, da sonst die Brandlast zu hoch wäre. Denken Sie also in Alternativen, planen Sie finanzielle Rücklagen ein und sorgen Sie für zeitliche Puffer!

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